AGB

1. GELTUNG

1.1

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „AllgemeinenGeschäftsbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen imGeschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. AbweichendenBedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

1.2

Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungenauch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich aufihre Einbeziehung hingewiesen hat.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1

Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie – soweit nichtausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stetsfreibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigtoder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw.die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

2.3

Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungenabgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets derschriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um wirksam zu sein. Mündliche Erklärungen desVerkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleibenvon der vorstehenden Regelung unberührt.

2.4

Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzughinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischemErmessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelndeLeistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einerangemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechendeSicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertragzurücktreten.

2.5

Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung desInsolvenzverfahrens durch den Schuldner, der Anordnung eines vorläufigenInsolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung einesInsolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des Vertragszu.

2.6

Der Mindestauftragswert beträgt 100,- Euro für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag wird einEntgelt für den Mehraufwand für Handlungskosten von 20,- Euro berechnet.

2.7

Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung einesrechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern essich nicht um Lagerware handelt – nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferantbereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, fürordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einenangemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung undNeuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällender Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihmentstandenen Schadens.

3. DATENSCHUTZ

Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung derabgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege derKundenbeziehungen verwendet, sofern der Kunde dem nicht gem. § 28 IV BDSG widerspricht.

4. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Leistungen wie z. B.Beratungs- und Planungsleistungen gehören nicht zum Vertragsgegenstand. EventuelleAngaben dazu sind stets unverbindlich.

5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG und Ausfuhrvorschriften

5.1

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“vereinbart.

5.2

Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Gefahr geht mit derÜbergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit demVerlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenndie Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von derBetriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).

5.3

Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer versichert.

5.4

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Wareauf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaftdem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser inAnnahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.5

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

5.6

Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritthöherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenenHindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen,Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislichauf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch,wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanteneintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käuferbaldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktretenoder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich,kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenanntenHindernisse beim Käufer eintreten.

5.7

Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und dasseiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten,da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, aufVerlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käuferabzutreten.

5.8

Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufersinnerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oderwegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistungverlangt.

5.9

Der Export bestimmter Güter kann z. B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oderihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird imFalle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften,wie z. B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.

5.10

Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationalerVorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

6. VERPACKUNG

6.1

Die Verpackung wird gesondert berechnet.

6.2

Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bei derEntsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der Käuferverpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zuübergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die Gewährung einerEntsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, diegebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, daseine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnunggewährleistet.

6.3

Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. DieRückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagenschriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäuferberechtigt, ab der 3. Woche f<ür jede Woche 5 % des Anschaffungspreises (jedoch maximalden vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert derVerpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

6.4

Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder andererDritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß derenBedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassungvon Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese Bedingungen liegen in den Geschäftsräumendes Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wirddarauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger RückgabeMietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

6.5

Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestelltwerden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Käufer gemäßder Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung eine darüber hinausgehendeRücknahme erforderlich ist. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

7. PREISE UND ZAHLUNG

7.1

Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.

7.2

Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohneAbzug sofort fällig. Das Gleiche gilt für Reparaturen.

7.3

Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungs-halber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangsabzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über denGegenwert verfügen kann.

7.4

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werdennicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzugbefindet.

7.5

Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwahereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn dieZahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließenlassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit desKäufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungenvon einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zumachen.

7.6

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist derVerkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betriebdes Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vomVertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einerGeschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertragzurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Wareuntersagen.

7.7

In den Fällen der Punkte 7.5 und 7.6 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 8.6)widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug-um-Zug-Zahlung verlangen. Der Käuferkann jedoch diese, sowie die in Abs. 7.6 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung inHöhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

7.8

Eine Zahlungsverweigerung oder ein -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer denMangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch,falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass derVerkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eineGarantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlungwegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfangzurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- undHandelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über dieVerteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

7.9

Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestelltenForderungen möglich.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung desKaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehungvon ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichenForderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftigentstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen,beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen desVerkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen undanerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufereine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehaltnicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug desKäufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käuferzur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 7.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

8.2

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgtdie Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sachewird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufergehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnisdes Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und demVerarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäߧ§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümerentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung,Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem VerkäuferMiteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zurZeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die imEigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltswareim Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

8.3

Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Wareveräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus derWeiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mitallen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wertder Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt,soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware imMiteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag,der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

8.4

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff,Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt diegegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen aufVergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einessolchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufernimmt die Abtretung an. Abschnitt 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

8.5

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltswarenur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt undermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlichübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungoder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege desechten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäuferdies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufersangezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufersübersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofortfällig.

8.6

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäßAbs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugniskeinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auchgegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldnerder abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; derVerkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8.7

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenenForderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für denWiderspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8.8

Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen dasRecht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder dieErmächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oderWechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte desInsolvenzverwalters.

8.9

Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 %die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen desKäufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl derfreizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.

8.10

0Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus demRechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.

9. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

9.1

Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat dieempfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an denVerkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGBunberührt.

9.2

Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nichtgeteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung derReklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- undHandelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

9.3

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davonzwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei Verweigerung entfällt dieGewährleistung.

9.4

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Artdes Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung(Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß 10. – nach seiner Wahl berechtigt,Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9.5

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichenAufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sindausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferungnachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder als vertraglichvereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinembestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.6

Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer denVerkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

9.7

Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z. B.EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateurverpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügigeAbweichungen hiervon – sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nurmit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art –die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind,wird vom Verkäufer nicht übernommen.

9.8

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht,soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),§ 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

9.9

Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durchden Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mitdem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung eigenerPflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten,voraus.

9.10

Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet derVerkäufer gemäß Abschnitt 10 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

10. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

10.1

Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der KäuferSchadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfenberuhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicherVertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sinddabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erstermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweitdem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist dieSchadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweiseeintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers istdamit nicht verbunden.

10.2

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitbleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

10.3

Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sindausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz desSchadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

10.4

Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf dieVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichenVerjährungsvorschriften.

10.5

Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Verjährungsfristen des 9.8.

11. REPARATUREN

Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers, die dieser auf Anfrageübermittelt.

12. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

12.1

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- undWechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist,soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedochberechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

12.2

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(Stand 1.4.2020)


Die AGB als PDF herunterladen